Barrierefreiheit

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Haus-
ordnung

Die Hausordnung sorgt für die Sicherstellung des Betriebs der Schankhalle und gilt für alle Nutzer*innen und Besucher*innen des Hauses. Sie ist in allen Räumen und auf dem gesamten Gelände des Theaters verbindlich. Das Hausrecht wird von der Leitung des Theaters und seinen Mitarbeiter*innen ausgeübt.

Verhalten in den Räumlichkeiten


In den Zuschauer*­innenräumen, Fluren und im Foyer des Theaters hat sich jede Besucher*in so zu verhalten, dass keine andere Person gefährdet, behindert, geschädigt, bedroht oder belästigt wird. Eine Belästigung liegt vor, wenn eine andere Person eine Grenz­überschreitung gegen ihren Willen erfährt. Auch unbe­absichtigte Vorgänge können als Belästigung empfunden werden.

Anweisungen des Personals

Den Anweisungen der diensthabenden Mitarbeiter*innen des Theaters ist unbedingt Folge zu leisten.

Sicherheit und Fluchtwege

Flucht- und Rettungswege sind jederzeit freizuhalten. Gekenn­zeichnete Fluchtwege sind im Gefahren­fall zu nutzen.

Verbotene Gegenstände

Das Mitbringen von Waffen, Feuerwerks­körpern, scharfen oder spitzen Gegen­ständen oder anderen gefährlichen Objekten ist untersagt.

Tiere im Theater

Die Mitnahme von Tieren in die Theater­räume zu Vorstellungen ist nicht gestattet. Eine Ausnahme gilt für Assistenz­hunde.

Eintritt


Der Zutritt zu den Veranstaltungsräumen ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte gestattet.

Änderungen im Programm

Die Schwankhalle behält sich das Recht vor, Änderungen an bereits ausge­druckten oder anderweitig veröffent­lichten Programmen und Aufführungs­zeiten vorzunehmen.

Nacheinlass


Nach Vorstellungs­beginn ist kein Nacheinlass möglich, es sei denn, die Theaterleitung erlaubt dies aufgrund künstlerischer oder orga­nisatorischer Gegeben­heiten.

Aufnahmen

Foto-, Film-, Video- und Ton­aufnahmen von Aufführungen oder anderen künstlerischen Arbeiten der Schwankhalle sind nur mit aus­drücklicher Genehmigung der Theaterleitung gestattet. Unsere Veranstaltungen sind urheberrechtlich geschützte Werke.

Haftungsausschluss

Rück­forderungen gezahlter Eintritts­gelder aufgrund des Inhalts der Aufführungen sind ausge­schlossen. Die Schwankhalle übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch den Inhalt oder die Qualität der gezeigten Aufführungen entstehen.

Garderobe

Mäntel, Jacken und ähnliche Gegenstände können an der Garderobe aufbewahrt werden. Für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von mitgebrachten Wert­gegenständen oder anderen Gegenständen übernimmt die Schwankhalle keine Haftung.

Werbung und Verteilung von Materialien

Das Verteilen oder Auslegen von Prospekten, Flugblättern, Druck­erzeugnissen, Werbeartikeln oder sonstigen Gegenständen im Haus oder auf dem Gelände ist ohne ausdrückliche Genehmigung der Theaterleitung untersagt.

Beschriftung und Beklebung

Das Beschriften, Bemalen oder Bekleben von baulichen Anlagen, Einrichtungen oder Wegen ohne Erlaubnis ist untersagt.

Verweigerung des Zutritts

Besucher*innen kann der Zutritt zu Veranstaltungs­orten verweigert werden, wenn sie sich unangemessen verhalten oder der Verdacht besteht, dass sie die Vorstellung stören oder andere belästigen. In solchen Fällen besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Eintritts­geldes.

Nicht geduldete Verhaltensweisen

  • Diskrimi­nierende Äußerungen über (vermeintliche) Herkunft, Aussehen, Geschlecht, sexuelle Orientierung, Alter, Krankheit, Behinderung oder (religiöse) Weltanschauung. Dies umfasst Äußerungen in Wort, Schrift, Zeichen, Symbolen oder Gesten.
  • Die Verwendung von Kennzeichen oder Symbolen, die einem rechtsextremen Weltbild zuzuordnen sind.
  • Diskrimi­nierende Kleidung oder Kostümierung.
  • Mitbringen von Waffen oder gefährlichen Gegenständen.
  • Androhung oder Anwendung von körperlicher Gewalt.
  • Diebstahl oder mutwillige Sach­beschädigung.
  • Beleidigung oder Beschimpfung von Personal, Künstler*innen oder anderen Besucher*innen.

Konsequenzen bei Verstößen

Erhebliche Verstöße gegen die Hausordnung führen zu einer Verwarnung, einem Gebäude­verweis oder, in schwer­wiegenden Fällen, zu einem Hausverbot. Wer einer Aufforderung zum Verlassen des Gebäudes nicht nachkommt, muss mit einer Anzeige wegen Hausfriedens­bruchs rechnen.